Allgemeine Vertragsbedingungen
I. Vertragsabschluss und Inhalt
(1) Der Auftragnehmer nimmt hiermit das umseitig beschriebene Angebot des Auftraggebers zum Abschluss eines Werkvertrages zu den nachstehenden Bedingungen an.
(2) Die Geltung der VOB Teil B in der jeweils geltenden Fassung für diesen Vertrag ist vereinbart.
(3) Allgemeine Vertragsbedingungen des Auftraggebers werden nicht Inhalt des Vertrages; eines ausdrücklichen Widerspruches durch den Auftragnehmer bedarf es nicht.
II. Leistungsumfang des Auftragnehmers
(1) Der Auftragnehmer geht, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, von rohbauähnlichen Bedingungen aus. Die Baustelle wird von ihm besenrein hinterlassen.
(2) Ausbau und Transport des gebohrten bzw. geschnittenen Gutes, Stellung des Gerüstes, der Unterfang- und Unterbauarbeiten sowie Abdeck- und Abklebearbeiten gegen Spritz- und Spülwasser sind im Leistungsumfang des Auftragnehmers grundsätzlich nicht enthalten, wenn im Auftragsschreiben nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist.
III. Haftung des Auftragnehmers
(1) Der Auftragnehmer haftet für Schäden, die im Zusammenhang mit der Ausführung des Vertrages entstehen, unter Ausschluss weitergehender Ansprüche, wenn ein Schaden durch den Auftragnehmer, seinen gesetzlichen Vertreter oder einen seiner Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet wird. Die Haftung des Auftragnehmers ist begrenzt auf den Deckungsumfang seiner Betriebshaftpflichtversicherung.
(2) Für Wasserschäden haftet der Auftragnehmer nur, soweit er zur Eingrenzung und Absaugung ausdrücklich vertraglich verpflichtet ist und die Eingrenzung und Absaugung technisch mit zumutbaren Mitteln möglich ist. Fugen und Risse können technisch nicht mit zumutbarem Aufwand von Wasser freigehalten werden.
IV. Vorbereitungsarbeiten des Auftraggebers
(1) Der Auftraggeber hat auf seine Kosten rechtzeitig vor Beginn der Arbeiten alle etwa erforderlichen Genehmigungen einzuholen. Dies gilt auch für alle etwa erforderlichen statischen Berechnungen und Nachweise.
(2) Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragnehmer auf erhöhtes Gefahrenpotenzial(z.B. Lage von Kabeln, Leitungen, usw.) sowie das Vorhandensein von Gefahrstoffen hinzuweisen.
(3) Wasser (Druck 4 bar) und Energie (220V/16 A und 400V/32A) sind vom Auftraggeber an der Arbeitsstelle für den Auftragnehmer kostenlos zeitgerecht in angemessener Entfernung (höchstens 50 m) zur Verfügung zu halten. Der Auftraggeber übernimmt die Garantie, dass diese Anschlüsse den einschlägigen Vorschriften entsprechen.
(4) Der Auftraggeber hat auf seine Kosten und Gefahr die Baustelle, insbesondere auch den Arbeitsbereich des Auftragnehmers, so zu sichern, dass durch dessen Arbeiten Beschädigungen oder Verschmutzungen jeglicher Art an Inventar, Einrichtungsgegenständen, Hebebühnen, Gerüsten, Leitern, Leistungen anderer Unternehmer, Bauwerk, usw. vermieden werden.
(5) Wird eine Arbeitshöhe von 2 Metern überschritten, ist vom Auftraggeber ein Gerüst beizustellen. Das Gerüst muss den einschlägigen Bestimmungen entsprechen und in jeder Beziehung so beschaffen sein, dass eine gefahrlose Durchführung der Arbeiten durch den Auftragnehmer sichergestellt ist.
(6) Bohrpunkte mit Angaben der Bohrdurchmesser und die Lage der Sägeschnitte werden durch den Auftraggeber verantwortlich festgelegt, eingemessen und angezeichnet.
V. Haftung des Auftraggebers
(1) Alle vom Auftraggeber durchzuführenden Vorbereitungsarbeiten müssen so rechtzeitig abgeschlossen sein und zur Verfügung gehalten werden, dass für den Auftragnehmer keine Wartezeiten oder Arbeitsunterbrechungen entstehen.
(2) Entstehen gleichwohl Wartezeiten oder Arbeitsunterbrechungen für den Auftragnehmer aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, so ist der Auftragnehmer berechtigt, für jede angefangene Stunde dem Auftraggeber folgende Sätze (netto) zu berechnen:
- Lohn zu den Regiestundensätzen
- Kernbohrgerät EUR 35,00
- Diamantwandsäge EUR 75,00
- Fugenschneider EUR 60,00
(3) Sind die vom Auftraggeber zu leistenden Vorarbeiten mangelhaft, haftet ausschließlich der Auftraggeber für alle etwa daraus entstehenden Schäden (z.B. Wasserschäden, Terminüberschreitungen).
VI. Haftung für Termine
Höhere Gewalt, Streik, unvorhergesehene Transportprobleme, Naturereignisse, Schäden an Maschinen oder Ausrüstungen, die weder auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zurückzuführen sind, Erkrankung oder Verletzung von Mitarbeitern hat der Auftragnehmer nicht zu vertreten.
VII. Abrechnung
(1) Der Auftragnehmer hat Anspruch auf angemessene Abschlagszahlung, die längstens jeweils nach 4 Wochen zu leisten sind.
(2) Der Auftragnehmer rechnet seine Leistungen auf der Grundlage der vom Auftraggebervertreter (Polier, Baustellenleiter, Architekt, o.ä.) unterzeichneten Arbeits- oder Montageberichte bzw., falls solche nicht vorliegen, auf der Grundlage der von seinen Mitarbeitern geführten Arbeits- oder Montageberichte ab.
(3) Für Arbeiten, die an Werktagen nach 20.00 Uhr und vor 06.00 Uhr ausgeführt werden, wird für jede angefangene Stunde Anwesenheit auf der Baustelle ein Zuschlag von 25 % berechnet, für Arbeiten, die an Sonn- und Feiertagen ausgeführt werden beträgt der Zuschlag 100% bzw. 200%.
(4) Werden gegen die so berechneten Leistungen von dem Auftraggeber nicht innerhalb von 6 Werktagen nach Zugang der Abrechnung schriftlich konkrete Einwendungen erhoben, so gelten die berechneten Leistungen als anerkannt, sofern der Auftragnehmer mit der Übersendung der Rechnung den Auftraggeber ausdrücklich auf die Folgen des Fristablaufes hingewiesen hat.
(5) Rechnungen sind innerhalb von 14 Kalendertagen zahlbar rein netto.
(5) Alle Preise und Stundensätze verstehen sich zuzüglich Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe, soweit Mehrwertsteuer nach den gesetzlichen Vorschriften zu berechnen ist.
VIII. Schlussbestimmungen
(1) Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle sich aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag ergebenden Streitigkeiten ist Halle/S., soweit die Vertragspartner Vollkaufleute sind.
(2) Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird davon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt diejenige wirksame Bestimmung als vereinbart, welche dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung wirtschaftlich möglichst nahe kommt.
Im Falle von Lücken gilt diejenige Bestimmung als vereinbart, die dem entspricht, was nach Sinn und Zweck des Vertrages unter Berücksichtigung seines wirtschaftlichen Regelungsgehaltes vereinbart worden wäre, wäre die Vertragslücke erkannt worden.